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Satzung

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  • §3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


  • §4 Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlen.
    2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
    3. Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Austrittserklärung aus dem Verein gegenüber dem Vorstand oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.


  • §5 Mitgliedsbeiträge

    • Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.


  • §6 Organe des Vereins

    • Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Vereinsbeirat.


  • §7 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt, sowie wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
    3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Entscheidungen nach dem ‘Konsens’-Prinzipdurch die anwesenden Mitglieder. Sollte kein Konsens über den Beschluss erreichtwerden können wird der Beschluss vertagt. Innerhalb von einer vierwöchigen Fristkann dann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf dieser kann eine Entscheidungsfindung über den vertagten Beschluss mittels 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen herbeigeführt werden.
    4. Für eine gültige Entscheidung müssen mindestens 5 der Mitglieder anwesend sein. Die Anwesenheit gilt als erfüllt, wenn eine schriftliche Stellungnahme/Zustimmung oder eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts der Abwesenden vorliegt.
    5. Mitglieder des Vereinsbeirats haben Rederecht auf der Mitgliederversammlung. Stehen unter §7.8 aufgeführte Entscheidungen an, sind die Beiratsmitglieder voll stimmberechtigt. Jedes Beiratsmitglied verfügt über eine Stimme.
    6. Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen mindestens eines Vereins- oder Beiratsmitglieds ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
    7. Zu Beginn der Versammlung sind eine versammlungsleitende Person und eine protokollführende Person zu benennen.
    8. In folgenden Fragen ist die Entscheidung einstimmig mit den Stimmen der Vereinsbeiratsmitglieder zu treffen:
      1. Satzungs- und Zweckänderungen betreffend den §§ 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 6, 7.5, 7.6, 7.8, 8.3, 11, 12 und
      2. die Auflösung des Vereins.
    9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen welches von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnenist.


  • §8 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen postalisch oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
    2. Das Einladungsschreiben gilt dem Vereinsmitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Mit den Tagesordnungspunkten ist den Einzuladenden auch die Möglichkeit zur schriftlichen Abstimmung/Übertragung des Stimmrechts mitzuteilen.
    3. Stehen unter §7.8 aufgeführte Entscheidungen auf der Tagesordnung, sind die Beiratsmitglieder fristgerecht einzuladen.
    4. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.


  • §9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 20% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen der §§ 7 und 8.


  • §10 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus drei oder mehr gleichberechtigten Personen.
    2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
    3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt worden sind.
    4. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden.
    5. Zwei der jeweiligen Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    6. In ein Amt des Vorstandes können nur volljährige Personen gewählt werden, die ordentliches Mitglied des Vereins sind.


  • §11 Vereinsbeirat

    1. Der Vorstand des Roter Stern Leipzig ’99 e.V. bildet den Vereinsbeirat.
    2. Er hat auf der Mitgliederversammlung die unter §7.5 genannten Befugnisse.
    3. Der Vereinsbeirat übernimmt selbst keine administrativen Tätigkeiten, aber er ist auf Wunsch jederzeit durch den Vorstand über dessen Tätigkeiten zu informieren.


  • §12 Datenschutz

    1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
    2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
      1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
      2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
      3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und
      4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherungunzulässig war.
    3. Den Organen des Vereins und allen sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


  • §13 Vereinsauflösung

    • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Roter Stern Leipzig ’99 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


  • §14 Vergütungen

    1. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
      1. Die Organmitglieder des Vereins (vgl. § 6) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
      2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
      3. Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb einer Organfunktion können gesondert angemessen vergütet werden.
      4. Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach § 14.1.2 und § 14.1.3 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
      5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
        Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
        haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
    2. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein nach § 14.1.2 und § 14.1.3
      gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu
      beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
      durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




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